Heute geht es weiter mit ein paar mehr Fragen zum Schulrecht.

Handy

Während des Unterrichts darfst du weder Telefonieren noch Nachrichten schreiben.

Ob das Handy für den Unterricht verwendet werden darf (z. B. zum Notieren der Hausübung), entscheidet die jeweilige Schule bzw. eventuell auch die Lehrkraft.

In puncto Handy Abnehmen gilt: Lehrer dürfen Gegenstände dann abnehmen, wenn sie die Sicherheit gefährden oder den Unterricht stören.

Das Handy darf auch abgenommen werden, wenn es zum Schummeln verwendet wird. Allerdings muss der Lehrer das Handy am Ende der Unterrichtsstunde zurückgeben!

Lehrer dürfen nichts in deinem Handy lesen. Besteht der Verdacht einer Straftat, z. B., dass du Gewaltvideos auf deinem Handy hast, kann die Lehrkraft die Polizei verständigen, die dein Handy durchsehen kann.

Videos von Lehrern auf YouTube

Wenn es keine ausdrückliche Zustimmung der Lehrkraft für das Filmen gibt, darf eine Videoaufnahme vom Unterricht nicht veröffentlicht werden – das gilt für Aufnahmen, wo die Lehrkraft herabsetzend oder bloßstellend dargestellt wird, genauso wie auch für Aufnahmen des „ganz normalen“ Unterrichts.

Beispiele für bloßstellende Inhalte sind z. B.: ein Wutanfall eines Lehrers oder auch ein „normales“ Video mit beleidigendem Text.

Wenn ihr etwas im Internet hochladen wollt, zum Beispiel zu Lernzwecken in einer geschlossenen Lerngruppe auf WhatsApp, dann sicherheitshalber immer vorher Lehrkraft und Direktion fragen.

Beurteilung einer Lehrkraft im Internet

Darf man Lehrer in Bewertungs-Apps oder auf einschlägigen Seiten im Internet beurteilen?

Der oberste Gerichtshof in Österreich hat die Beurteilung von Lehrer in der Lehrerbewertungs-App „Lernsieg“ für zulässig erklärt – in dieser App ist es also erlaubt.

Für andere Apps oder Bewertungsseiten im Netz lässt sich keine allgemeingültige Aussage machen. Achte bei Bewertungen darauf, niemanden zu beleidigen, zu mobben oder Unwahrheiten zu verbreiten – das ist nicht erlaubt.

Klar verboten sind auch Gruppen in sozialen Netzwerken, in denen über einzelne Lehrer hergezogen wird. Denn niemand darf im Netz bloßgestellt werden.

Recht auf Prüfung

Einmal pro Semester kann sich jeder Schüler, in jedem Fach (außer Bewegung und Sport), auf seinen Wunsch, mündlich prüfen lassen.

Das macht vor allem dann Sinn, wenn man sich z. B. in der Note verbessern möchte oder eine verpatzte Schularbeit ausbessern möchte.

Die Anmeldung muss allerdings rechtzeitig erfolgen, damit die Prüfung auch noch realistisch gemacht werden kann.

Wenn du dich zwei Tage vor dem Tag, an dem du die Prüfung gern hättest, meldest, könnte das vielleicht schon zu spät sein. Und dann gibt es ja auch Fristen, wo dich die Lehrkräfte nicht mehr prüfen können, z. B. kurz vor der Notenkonferenz.

Schularbeit, Tests: wann wiederholen, welche Note, wie oft?

Wenn mehr als die Hälfte der Schüler bei einer schriftlichen Prüfung (Test, Diktat) oder Schularbeit ein „Nicht genügend“ bekommen, muss die Prüfung wiederholt werden.

Schularbeiten müssen dann innerhalb von zwei Wochen nach Rückgabe wiederholt werden, in lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb von einer Woche.

Was viele nicht wissen: Die bessere Note muss dann als Leistungsfeststellung herangezogen werden!

An allgemein bildenden Schulen (z. B. AHS, Mittelschule, polytechnische Schule) darf es pro Woche maximal zwei Schularbeiten geben, in berufsbildenden Schulen (z. B. lehrgangsmäßige Berufsschule, BMS, BHS) maximal drei pro Woche.

In ganzjährigen Berufsschulen (also wenn du einen Tag in der Woche in die Schule gehst), gibt es keine Bestimmung für eine Woche, sondern nur für Tage (pro Schultag nicht mehr als zwei Schularbeiten). 

Schularbeitsstoff, wann bekannt geben?

Der Stoff für eine Schularbeit muss spätestens eine Woche davor bekannt gegeben werden! Der Stoff der letzten beiden Stunden vor der Schularbeit darf nicht mehr Teil der Schularbeit sein.

Lehrer haben dann auch eine Woche Zeit, die Schularbeit (gilt auch bei Tests und Diktaten) zurückzugeben. Nur bei z. B. Krankheit der Lehrkraft kann diese Frist um bis zu einer Woche verlängert werden.

Auch schulfreie Tage können diese Frist verlängern.

Wann müssen Tests und Diktate angekündigt werden?

Diese schriftlichen Überprüfungen müssen zwei Unterrichtstage vorher angekündigt werden. Wenn an einem Tag eine Schularbeit oder ein Test ist, darf an diesem Tag keine weitere Schularbeit bzw. kein weiterer Test stattfinden (eine Ausnahme gibt es bei Berufsschulen).

Die Arbeitszeit beim Test ist bei Pflichtschulen und AHS-Unterstufe max. 15 Minuten, in der AHS-Oberstufe max. 20 Minuten.

Kleidung Schule

Laut Gesetz müssen Schüler „angemessene Kleidung“ tragen. Die Direktion könnte z. B. T-Shirts mit gewalttätigen Darstellungen oder sexuell anstößige Kleidung prinzipiell untersagen.

Es können diesbezüglich auch Regeln in der Schulordnung festgehalten werden.

Verdacht auf Drogenkonsum

Hat ein Lehrer den Verdacht, dass ein Schüler Drogen konsumiert hat, muss er die Schulleitung informieren.

Die Schulleitung veranlasst bei konkreten Anhaltspunkten (z. B. Benommenheit, auffälliges Verhalten, Besitz von illegalen Substanzen, …) eine schulärztliche Untersuchung, zu der auch der Schulpsychologe beigezogen werden kann.

Der Ablauf der schulärztlichen Untersuchung ist nicht genau geregelt, die Durchführung eines Harntests zum Nachweis von Drogenkonsum ist prinzipiell erlaubt – aber nur bei konkreten Anhaltspunkten.

Generelle Drogentests z. B. an einer ganzen Klasse sind nicht erlaubt.

Die Lehrperson oder die Schulleitung darf bei Verdacht auf Konsum nicht die Polizei einschalten.

Anzeige bei der Polizei darf von der Schule nur erstattet werden, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass eine größere Menge von illegalen Substanzen an der Schule weitergegeben oder verkauft wurde.

Wird durch die schulärztliche Untersuchung der Verdacht auf Drogenkonsum bestätigt, dann wird in einem Gespräch zwischen Schüler, Erziehungsberechtigten, Schulleitung und Schularzt eine sogenannte „gesundheitsbezogene Maßnahme“ vereinbart.

Das kann z. B. sein, dass eine Hilfe durch eine Drogenberatungsstelle, ein Arzt, Psychologen oder Therapeuten vereinbart wird.

Was passiert, wenn man beim Schummeln erwischt wird?

Wenn man beim Schummeln erwischt wird, darf der Lehrer die Arbeit nicht mit „Nicht-Genügend“ bewerten! Die Arbeit ist dann wie eine nicht erbrachte Arbeit zu werten, also so, wie wenn du gar keine Arbeit geschrieben hättest.

Du musst die Schularbeit oder den schriftlichen Test grundsätzlich nachholen. Wer abschreiben lässt, darf ermahnt, aber nicht bestraft werden.

Vorsicht auch bei der Nutzung von KI-basierten Chatbots, wie ChatGPT.

Verwendest du Künstliche Intelligenz zum Schummeln, gilt auch das als „unredlich erworbener Leistungsnachweis“ und kann wie oben beschrieben bestraft werden.

Wusstest du, dass ChatGPT auch gern mal lügt und Fehler macht? Ob ein Text durch Unterstützung von künstlicher Intelligenz geschrieben wurde, kann mittlerweile auch schon durch Onlinetools festgestellt werden.

Abmelden vom Religionsunterricht

Ab deinem 14. Geburtstag kannst du dich selbst vom Religionsunterricht abmelden. Du brauchst dann nicht mehr die schriftliche Einverständniserklärung deiner Eltern.

In den meisten Fällen findet dann ein anderer Unterricht statt, z. B. Ethik.

Was, wenn sich Lehrer nicht an die Regeln halten?

Falls Lehrer oder die Schulleitung sich nicht an die gesetzlichen Regelungen oder die Schulordnung halten, kannst du zuerst einmal versuchen, mit deinem Klassenvorstand darüber zu reden oder auch deinen Klassensprecher darum bitten, das zu tun.

Kommt es zu keiner Verbesserung oder Klärung, kannst du dich an die Schulleitung oder dann auch an die Bildungsdirektion in deinem Bundesland wenden. Bei einigen Problemen können auch Eltern bzw. der Elternverein eine passende Unterstützung sein.

Infos zum Schulrecht bekommst du auch hier:

Schulinfo des Bildungsministeriums

Schulrechtsnotruf der Schülerunion

Schulrechtinfos der Aktion kritischer Schüler

Quelle

mit freundlicher Genehmigung von Rat auf Draht

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Dieser Beitrag wurde von einem Jugendlichen der Bundesredaktion erstellt. Neben selbst verfassten Artikeln werden auch Inhalte von ausgewählten Partnerorganisationen veröffentlicht. Gerne kannst auch du dich mit einem Beitrag am Schülerblog beteiligen. 😊

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