Hier könnt ihr nachlesen, welche Unterstützung die Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) bei Gewalt oder Misshandlung anbieten kann.

Traurig, aber wahr: In Österreich werden immer noch sehr viele Kinder und Jugendliche von ihren Eltern geschlagen oder misshandelt.

Und das, obwohl körperliche Bestrafung, das Zufügen von seelischem Leid oder Vernachlässigung von Kindern gesetzlich verboten ist.

Viele Kinder oder Jugendliche, die von Gewalt betroffen sind, erkennen, dass es ihnen nicht guttut, Gewalt oder Misshandlung einfach zu ertragen und suchen sich Unterstützung. Manche wenden sich an andere Erwachsene, denen sie vertrauen wie z. B. Großeltern, ältere Geschwister, Tanten, Lehrer, Jugendbetreuer usw., manche suchen Hilfe bei einer Beratung (Vertrauenslehrer, Schulpsychologen, Kinderschutzzentren oder anderen Beratungsstellen).
 

Kinderschutzzentren helfen Kindern, Jugendlichen und ihren Bezugspersonen bei allen Formen von Gewalt (körperliche, sexuelle oder psychische Gewalt).

Z. B. kannst du dort mit den Mitarbeitern überlegen, was man tun kann, damit die Gewalt aufhört. Neben der kostenlosen Beratung wird auch Psychotherapie und Prozessbegleitung bei Gewalterfahrungen angeboten.
 

Einen Verdacht auf Gewalt melden?

Manchmal reicht das aus, damit es zu einer Verbesserung kommt, manchmal aber auch nicht. Was aber, wenn man sich nicht traut Hilfe zu holen, z. B. weil man eingeschüchtert wird?

Dann kann es vielleicht wichtig sein, dass andere Menschen für sie Hilfe organisieren. Sie können einen Verdacht, dass es einem Kind zu Hause nicht gut geht, der Kinder- und Jugendhilfe melden.

Auch wenn man sich nicht ganz sicher ist, ob wirklich eine Gefährdung vorliegt, kann man eine Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe machen.

Es handelt sich ja nur um einen Verdacht, und der wird dann überprüft. Stellt sich heraus, dass es gar keine Gefährdung gibt, hat das für niemanden Folgen.

Man kann der Kinder- und Jugendhilfe auch anonym einen Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung melden, z. B. durch einen Anruf mit unterdrückter Nummer oder das Schicken eines Briefes.

Manche Berufsgruppen wie z. B. Ärzte, Lehrer, Jugendbetreuer, Beratungsstellen etc. haben unter gewissen Voraussetzungen auch eine gesetzliche Verpflichtung, eine Kindeswohlgefährdung der Kinder- und Jugendhilfe zu melden.
 

  • Infos zur Mitteilungspflicht
    Hier gibt es Infos zur Meldepflicht von Berufsgruppen und das Formular für eine Meldung einer Kindeswohlgefährdung

Eine Kindeswohlgefährdung liegt auch vor, wenn das Kind oder der Jugendliche nicht selbst geschlagen wird, aber Gewalt in der Familie miterlebt, z. B. wenn die Mutter vom Vater geschlagen wird.

Was macht die Kinder- und Jugendhilfe, wenn sie von einer Gefährdung erfährt?

Zuerst versuchen die Mitarbeiter der Kinder- und Jugendhilfe herauszufinden, ob tatsächlich eine Gefährdung vorhanden ist.

Die sogenannte „Gefährdungsabklärung“ wird bei Gewalt und Misshandlung immer von zwei Sozialarbeitern durchgeführt. Diese können z. B. Kontakt mit Personen aufnehmen, die dazu Informationen geben können.

Dabei wird darauf geschaut, dass es zu keiner „gefährlichenSituation für ein Kind oder Jugendlichen kommt.

Das bedeutet beispielsweise: Wenn sich z. B. ein Jugendlicher an die Kinder- und Jugendhilfe wendet, kann es sein, dass sich die Sozialarbeiter mit ihm oder ihr an der Schule trifft, damit die Eltern vorerst nichts mitbekommen.

Es wird versucht herauszufinden, wie gefährlich es für das Kind oder den Jugendlichen ist, und ob ein sofortiger Schutz notwendig ist. Je nachdem, wie diese Einschätzung ausfällt, können verschiedene Arten von Hilfen infrage kommen.

Oft wird geglaubt, dass man automatisch von der Familie weg, in eine WG kommt, wenn man sich an die Kinder- und Jugendhilfe wendet. Das ist aber nicht so.

Zuerst wird immer geschaut, ob eine Unterstützung möglich ist, ohne dass es zu einer Trennung von der Familie kommt.

In so einem Fall macht die Kinder- und Jugendhilfe mit den Eltern eine Vereinbarung, dass sie eine Unterstützung der Erziehung in Anspruch nehmen werden.

Das wird dann auch kontrolliert und kann Konsequenzen haben, falls die Eltern sich nicht an diese Vereinbarung halten.

Die Bezeichnungen und Angebote zur Erziehungshilfe sind in den einzelnen Bundesländern ein wenig unterschiedlich. Oft gibt es aber folgende Unterstützungsangebote:

  • Beratung oder Therapie: Die Kinder- und Jugendhilfe hat entweder selbst Psychologen oder beauftragt eine Beratungsstelle, mit der Familie an einer Beseitigung der Gefährdung und Verbesserung der Familiensituation zu arbeiten
  • Familienbetreuung, Familienintensivbetreuung: Die Betreuung und Begleitung findet meistens im Lebensumfeld (z. B. Wohnung) der Familie statt und versucht bei der Bewältigung von Problemen, Konflikten und Krisen zu unterstützen.

Wegweisung einer gewalttätigen Person

Wenn die Gewalt hauptsächlich von einer Person im Haushalt ausgeübt oder angedroht wird (egal ob gegen Kinder oder Erwachsene), kann auch eine Wegweisung infrage kommen.

Dabei nimmt die Polizei der gewalttätigen Person (z. B. Elternteil, Großvater, -mutter, Bruder, Schwester) die Wohnungsschlüssel ab und die gewalttätige Person darf die Wohnung zuerst mal für zwei Wochen nicht mehr betreten.

Es spielt dabei keine Rolle, wem die Wohnung gehört. Die Polizei kontrolliert das Betretungsverbot, und wenn die gewalttätige Person sich nicht daran hält, wird er oder sie bestraft oder eventuell verhaftet.

Auch durch die Wegweisung kann oft erreicht werden, dass von Gewalt betroffene Kinder und Jugendliche zu Hause wohnen bleiben können.

Bleibt die Gefährdung bestehen, kann das Betretungsverbot bei Gericht auf maximal 4 Wochen verlängert werden.

Auch die Kinder- und Jugendhilfe kann bei einer Gefährdung von Kindern und Jugendlichen die Verlängerung des Betretungsverbots für die gewalttätige Person beantragen.
 

Krisenunterbringung

Manchmal kann es auch sein, dass die Gefahr oder mögliche Schädigung so groß ist, dass Kinder oder Jugendliche nicht zu Hause bei den Eltern oder einem Elternteil bleiben können.

Manche Jugendliche können sich auch erst mal nicht mehr vorstellen, weiter bei den Eltern zu leben.

Normalerweise wird dann einmal zuerst geschaut, ob es in der Verwandtschaft jemanden gibt, der vorübergehend die Kinder oder Jugendlichen bei sich aufnehmen kann.

Wenn das nicht geht, kann die Kinder- und Jugendhilfe eine vorübergehende Krisenunterbringung woanders veranlassen.

Das kann je nach Alter z. B. bei Krisenpflegeeltern sein oder in Wohngruppen, wo die Jugendlichen rund um die Uhr von Sozialpädagogen betreut werden.

Während der Krisenunterbringung finden regelmäßige Gespräche zwischen Sozialarbeiter, Sozialpädagogen, den Eltern und Jugendlichen statt.

Dabei wird auch darüber gesprochen, was sich ändern muss, damit eine Rückkehr der Kinder oder Jugendlichen in die Familie möglich ist und ein Hilfeplan erstellt.

Während der Krisenunterbringung geht man weiter zur Schule und kann Kontakt zu Freunden, Geschwistern und Eltern haben.

Wenn sich nach einigen Wochen noch nichts an der gefährdenden Situation in der Familie geändert hat oder die Jugendlichen auf keinen Fall mehr zurück nach Hause wollen, wird eine längerfristige Unterbringung in einer betreuten WG oder bei Pflegeeltern gesucht.

In einer betreuten WG sind Sozialpädagogen rund um die Uhr für die Jugendlichen da. Es gibt dort Regelungen, die sich an den Jugendschutzbestimmungen orientieren und man kann dort ganz normal Freizeitaktivitäten nachgehen und Freunde treffen.

Auch bei einer Unterbringung in einer WG ist oft eine Rückkehr in die Familie ein Ziel, an dem gemeinsam weitergearbeitet wird.
 

✅ Tipp #2 – Hilfe bei Problemen mit der Kinder- und Jugendhilfe

Manchmal kann es auch sein, dass Eltern, Kinder oder Jugendliche mit der Vorgehensweise der Kinder- und Jugendhilfe unzufrieden sind oder es Probleme mit Betreuern oder Einrichtungen gibt, die mit der Kinder- und Jugendhilfe zusammenarbeiten.

In so einem Fall kann man sich an die österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften wenden.

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften in den einzelnen Bundesländern haben die gesetzliche Aufgabe, bei Konflikten zwischen Kinder- und Jugendhilfe und Kindern, Jugendlichen, Eltern oder Angehörigen zu vermitteln.

Die Kinder- und Jugendhilfe und andere Behörden sind gesetzlich dazu verpflichtet, den Kinder- und Jugendanwälten Auskunft zu geben und eine Kontaktaufnahme mit betreuten Kindern oder Jugendlichen zu ermöglichen.

Quelle

mit freundlicher Genehmigung von Rat auf Draht

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